Si docueris apud praesidem provinciae ab intestato te heredem eius extitisse, qui codicillos scripserat, ordinarium est, ut in hereditatis possessione constitutus fideicommissa praebeas, quae iure relicta sunt, nisi consilium est codicillos falsos arguere.
von laila.919 am 22.06.2024
Wenn Sie vor dem Provinzgouverneur nachgewiesen haben, dass Sie als Erbe ab intestato desjenigen eingesetzt wurden, der Kodizille verfasst hatte, ist es üblich, dass Sie, nachdem Sie in den Besitz der Erbschaft gesetzt wurden, die rechtmäßig hinterlassenen Treuhandbestimmungen erfüllen, es sei denn, die Absicht besteht darin, die Kodizille als falsch zu erweisen.
von jonah8974 am 03.08.2023
Wenn Sie dem Provinzgouverneur nachweisen können, dass Sie der rechtmäßige Erbe einer Person sind, die Kodizille verfasst, aber ohne Testament verstorben ist, müssen Sie nach Antritt des Erbes die ordnungsgemäß festgelegten Treuhandbestimmungen erfüllen, es sei denn, Sie beabsichtigen, die Kodizille als gefälscht zu erweisen.