Comparantem ab eo, qui abduxit plagio mancipia, si delicti socius non probetur, nullo crimine teneri convenit.
von lana.g am 19.03.2020
Es gilt als rechtlich festgelegt, dass eine Person, die Sklaven von einem Entführer kauft, nicht mit einer Straftat belastet werden kann, es sei denn, sie wird als Mittäter bei der Entführung nachweislich beteiligt.