Advocationis causa datam pecuniam, si per eos qui acceperant, quominus susceptam fidem impleant, stetisse probetur, restituendam esse convenit.
von nick.y am 15.12.2021
Geld, das für Advokationszwecke gegeben wurde, gilt als rückerstattungspflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass es durch diejenigen, die es erhalten haben, daran gehindert wurde, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.
von johanna.959 am 29.03.2018
Es gilt als vereinbart, dass für Rechtsdienstleistungen gezahlte Gelder zurückgezahlt werden müssen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diejenigen, die sie erhalten haben, ihre Verpflichtung nicht erfüllt haben.