Si, ut adlegas, latrocinantem peremisti, dubium non est eum, qui inferendae caedis voluntate praecesserat, iure caesum videri.
von luana.922 am 11.05.2016
Wenn Sie, wie Sie behaupten, einen Räuber getötet haben, besteht kein Zweifel, dass sein Tod als gerechtfertigte Notwehr anzusehen ist, da er selbst die Absicht hatte, Gewalt zu verüben.