Ut, si domina tabernae fuerit, non sit a vinculis iuris excepta, si vero potantibus ministerium praebuit, pro vilitate eius quae in reatum deducitur accusatione exclusa liberi qui accusantur abscedant, cum ab his feminis pudicitiae ratio requiratur, quae iuris nexibus detinentur et matris familias nomen obtinent, hae autem immunes ab iudiciaria severitate praestentur, quas vilitas vitae dignas legum observatione non credidit.
von fillipp918 am 05.01.2021
Wenn eine Frau eine Taverne besitzt, bleibt sie rechtlich gebunden; wenn sie jedoch nur Getränke ausschenkte, sollten aufgrund ihres niedrigen gesellschaftlichen Status die Anschuldigungen fallen gelassen und die Angeklagten freigesprochen werden. Dies liegt daran, dass Bescheidenheitsnormen nur von Frauen verlangt werden, die rechtlich gebunden sind und den Status respektabler Hausfrauen innehaben. Frauen mit niedrigem Status sind von rechtlicher Strenge ausgenommen, da ihre Lebensweise nicht als schützenswert betrachtet wird.
von michelle856 am 28.03.2018
Dass, wenn sie Besitzerin einer Taverne gewesen sein wird, sie nicht von den Banden des Rechts ausgenommen sein soll, aber wenn sie Dienste für Trinkende erbracht hat, aufgrund der Niedrigkeit derjenigen, die zur Anklage gebracht wird, mit ausgeschlossener Anklage die Angeklagten frei ausgehen sollen, da von jenen Frauen Rechenschaft über die Sittsamkeit gefordert wird, die durch die Bande des Rechts gehalten werden und den Namen der Familienmutter erlangen, diese Frauen jedoch von gerichtlicher Strenge verschont bleiben sollen, welche die Niedrigkeit ihres Lebens nicht der Beachtung der Gesetze würdig erachtet hat.