Non ignorat competens iudex eam, quae ultionem et mortem filii persequi adlegat, non temere ad accusationem esse admittendam, nisi prius matrem se esse probaverit.
von jann.t am 10.10.2015
Ein kompetenter Richter weiß, dass eine Frau, die Rache für den Tod ihres Sohnes sucht, nicht ohne Weiteres zur Anklage zugelassen werden darf, wenn sie nicht zuvor nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich die Mutter ist.
von adam.u am 08.09.2019
Der zuständige Richter ist sich nicht im Unklaren, dass diejenige, die Rache und den Tod ihres Sohnes verfolgt, nicht leichtfertig zur Anklage zugelassen werden soll, es sei denn, sie habe zunächst ihre Mutterschaft eindeutig bewiesen.