Adulter post quinquennium, quam commissum adulterium dicitur, quod continuum numeratur, accusari non potest:
von ben.904 am 08.04.2021
Ein Ehebrecher kann nach Ablauf einer Fünfjahresfrist, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Ehebruch begangen worden sein soll, wobei die Frist ununterbrochen berechnet wird, nicht mehr angeklagt werden.
von conrad.c am 04.05.2015
Eine Person kann nach fünf zusammenhängenden Jahren seit der mutmaßlichen Tat nicht mehr wegen Ehebruchs angeklagt werden.