Sed si legis auctoritate cessante inconsulto dolore adulterum interemit, quamvis homicidium perpetratum sit, tamen quia et nox et dolor iustus factum eius relevat, potest in exilium dari.
von mathias.939 am 24.07.2015
Wenn er jedoch den Ehebrecher in einem Wutanfall ohne rechtliche Autorität tötete, kann er, obwohl er Mord begangen hat, dennoch zur Verbannung verurteilt werden, da sowohl die Dunkelheit der Nacht als auch sein verständlicher Zorn seine Handlungen weniger schwerwiegend erscheinen lassen.
von richard917 am 11.01.2022
Wenn jedoch bei Abwesenheit rechtlicher Autorität jemand in unüberlegtem Zorn den Ehebrecher tötet, obwohl ein Totschlag begangen wurde, kann er dennoch, weil sowohl die Nacht als auch ein berechtigter Zorn seine Tat mildern, in die Verbannung gegeben werden.