Neque commissum, quod ante quinquennium factum dicitur, si lis anticipata non est, vindicari potest, neque pro re, quae in commissi causam cecidit, si ipsa non extat nec dolo supprimatur, pretium peti potest.
von miriam.849 am 07.04.2019
Weder kann die Beschlagnahme, die vor dem Fünfjahreszeitraum erfolgt sein soll, wenn kein Rechtsverfahren eingeleitet wurde, geltend gemacht werden, noch kann für die Sache, die in den Tatbestand der Beschlagnahme gefallen ist, wenn diese selbst nicht existiert oder durch Betrug unterdrückt wird, ein Preis gefordert werden.
von theodor.k am 08.01.2017
Wenn keine Rechtsverfahren im Voraus eingeleitet wurden, können keine Beschlagnahmerechte für Vorfälle geltend gemacht werden, die angeblich mehr als fünf Jahre zurückliegen, und es kann keine Zahlung für Vermögenswerte verlangt werden, die der Beschlagnahme unterliegen, wenn diese nicht mehr existieren und nicht betrügerisch verborgen wurden.