Uxores sane praedictorum recuperatas dotes, si in ea condicione fuerint, ut, quae a viris titulo donationis acceperunt, filiis debeant reservare, tempore quo usus fructus absumitur omnia ea fisco nostro se relicturas esse cognoscant, quae iuxta legem filiis debebantur:
von karina.d am 19.01.2014
Die Ehefrauen der vorgenannten Männer, welche ihre Mitgift zurückerhalten haben, sollen wissen, dass sie, falls sie in einer solchen Situation sind, in der sie das, was sie von ihren Ehemännern als Schenkung erhalten haben, für ihre Kinder aufbewahren müssen, zum Zeitpunkt der Beendigung des Nießbrauchs all jene Dinge unserem Fiskus zu überlassen haben, die laut Gesetz den Kindern geschuldet waren:
von antonia.c am 25.08.2023
Die Ehefrauen der zuvor genannten Männer sollten sich bewusst sein, dass wenn sie verpflichtet sind, die von ihren Ehemännern erhaltenen Geschenke für ihre Kinder zurückzulegen, sie bei Ablauf ihres Nutzungsrechts an diesen Vermögenswerten dem Finanzamt alles übergeben müssen, was gemäß Gesetz ihren Kindern zugestanden hätte: