Praescriptio temporis iuri publico non debet obsistere, sed nec rescripta quidem.
von niclas.853 am 20.08.2014
Die Verjährungsfrist sollte weder dem öffentlichen Recht noch Verwaltungsverfügungen entgegenstehen.
von janik8813 am 02.12.2016
Die Verjährungsfrist sollte dem öffentlichen Recht nicht entgegenstehen, aber auch nicht einmal den Rescripta.