Anteriore tempore nostra lege praecedente moderando, qua usque trecentos solidos factae donationes et sine insinuatione firmitatem obtinere iussae sunt.
von Ian am 04.07.2021
In einer früheren Zeit, indem wir unser vorhergehendes Gesetz mäßigten, nach welchem Schenkungen bis zu dreihundert Solidi auch ohne förmliche Einreichung Rechtsgültigkeit erlangen sollten.
von fritz823 am 08.06.2015
In der Vergangenheit haben wir unser früheres Gesetz dahingehend geändert, dass Schenkungen bis zu 300 Goldmünzen auch ohne formelle Registrierung rechtliche Gültigkeit erlangen.