Et cum retro principum dispositiones insinuari eas actis intervenientibus volebant, si maiores ducentorum fuerant solidorum, nostra constitutio et quantitatem usque ad quingentos solidos ampliavit, quam stare et sine insinuatione statuit, et quasdam donationes invenit quae penitus insinuationem fieri minime desiderant, sed in se plenissimam habent firmitatem.
von frederik.967 am 05.10.2020
Während frühere kaiserliche Vorschriften eine offizielle Registrierung von Schenkungen verlangten, wenn diese zweihundert Goldstücke überstiegen, hat unser neues Gesetz diese Schwelle auf fünfhundert Goldstücke erhöht und erlaubt deren Gültigkeit ohne Registrierung. Es hat zudem bestimmte Arten von Schenkungen identifiziert, die keinerlei Registrierung benötigen und vollständig gültig sind.
von cristina.m am 23.12.2022
Und als früher die Verfügungen der Fürsten wollten, dass diese mit dazwischenkommenden Akten registriert würden, wenn sie größer als zweihundert Solidi waren, hat unsere Verfassung sowohl den Betrag auf fünfhundert Solidi erweitert, den sie auch ohne Registrierung als gültig erklärte, und bestimmte Schenkungen entdeckt, die vollständig keine Registrierung erfordern, sondern in sich selbst vollste Rechtsgültigkeit besitzen.