Sin autem amplioris summae, tunc ad acta publica decurratur, ita ut in his, quae amplioris sunt aestimationis, secundum nostram legem non totum, sed solum superfluum evanescat.
von conrad.e am 25.07.2021
Handelt es sich jedoch um einen größeren Betrag, so sollten öffentliche Aufzeichnungen konsultiert werden, sodass bei Fällen mit höheren Werten nach unserer Rechtsprechung nicht der gesamte Betrag, sondern nur der überschießende Teil unwirksam wird.
von Timm am 24.11.2015
Handelt es sich jedoch um einen größeren Betrag, so soll Rückgriff auf öffentliche Aufzeichnungen genommen werden, sodass bei Dingen von größerem Wert nach unserem Gesetz nicht das Ganze, sondern nur das Überschüssige erlischt.