Ne autem communione inducta donatori et qui liberalitatem suscepit aliqua oriatur contentio, electionem damus ei, qui ampliorem summam in re donata habuerit, reliquae aestimationis quantitatem offerre ei, qui minorem causam habuit, et totum possidere.
von amelie.832 am 08.04.2021
Um etwaige Streitigkeiten zwischen dem Schenker und dem Beschenkten bei Miteigentum zu vermeiden, gewähren wir der Person mit dem größeren Anteil die Option, dem anderen Teil mit dem kleineren Anteil den Wert dessen Anteils auszuzahlen und dadurch das vollständige Eigentum an der Immobilie zu erlangen.
von lilya.9917 am 13.09.2016
Damit bei Einführung von Miteigentum keine Streitigkeit zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten entstehe, gewähren wir demjenigen, der den größeren Anteil am Schenkungsobjekt hat, das Wahlrecht, den Betrag der verbleibenden Bewertung demjenigen anzubieten, der den geringeren Anteil hat, und sodann das Ganze zu besitzen.