Scientibus tam his qui ad huiuscemodi insinuationem pervenerint quam his qui eam susceperint nec non tabellionibus, quicumque testimonium suum non in competenti ( ut dictum est) loco v el iudicio praebuerint, vicenarum librarum auri multa et alia gravissima indignatione se feriendos.
von lotte951 am 24.10.2023
Diejenigen, die Kenntnis haben, sowohl jene, die zu einer Andeutung dieser Art gelangt sind, als auch jene, die sie erhalten haben, sowie die Tabellionen, welche immer ihre Zeugenaussage nicht am gehörigen (wie gesagt) Ort oder Gericht abgegeben haben, sollen mit einer Geldbuße von zwanzig Goldpfund und anderen höchst schwerwiegenden Missfallensbezeugungen belegt werden.
von amalia.e am 03.09.2020
Es sollen sowohl diejenigen, die solche Dokumente einreichen, als auch diejenigen, die sie entgegennehmen, sowie alle Notare, die ihre Zeugenaussage an einem unzulässigen Ort oder Gericht (wie erwähnt) abgeben, wissen, dass sie mit einer Geldbuße von zwanzig Pfund Gold und anderen äußerst schwerwiegenden Strafen rechnen müssen.