De operis novi nuntiatione quandam antiquis ortam fuisse dubitationem nostra cognovit tranquillitas, dicentibus, si quis denuntiationem ad inhibendum opus miserit, non posse eum post annum elapsum, ex quo denuntiatio missa est, iterum aedificationem prohibere.
von yanick948 am 07.03.2016
Bezüglich der Benachrichtigung über neue Arbeiten hat Unsere Ruhe erkannt, dass unter den Alten eine gewisse Zweifel aufkam, indem sie sagten, wenn jemand eine Benachrichtigung zur Unterbindung der Arbeit gesandt hätte, könne er nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Benachrichtigung gesandt wurde, die Bauausführung nicht wieder untersagen.
von joanna.y am 17.09.2024
Seine Kaiserliche Majestät hat zur Kenntnis genommen, dass in früheren Zeiten Unklarheiten bezüglich der Benachrichtigung zur Einstellung von Bauarbeiten bestanden. Es wurde verlautbart, dass derjenige, der eine Mitteilung zur Unterbrechung der Bauarbeiten verschickt hatte, nach Ablauf eines Jahres seit Versand der ursprünglichen Benachrichtigung die Bauarbeiten nicht erneut untersagen könne.