Cum et postliminii ius et communis utilitatis ratio exigat, ut, si qui captos ab hostibus redemerint, accepto pretio redemptos suae ingenuitati restituant, proponasque redemptorem noluisse oblatum pretium a te vel ab alio recipere, praeses provinciae efficaci instantia compellet eum legibus obtemperare et recepto eo quod pretii nomine dependitur status securitatem non inquietare.
von jonna.842 am 14.05.2015
Da sowohl das Gewohnheitsrecht als auch das öffentliche Interesse erfordern, dass Personen, die Kriegsgefangene auslösen, diese nach Erhalt der Zahlung in ihren ursprünglichen freien Status zurückversetzen müssen, und Sie angeben, dass die Person, die das Lösegeld gezahlt hat, die Rückzahlung von Ihnen oder jemand anderem verweigert, sollte der Provinzgouverneur diese Person nachdrücklich dazu zwingen, dem Gesetz zu folgen und nach Erhalt des Lösegeldes die Rechtsstellung der freigelassenen Person nicht mehr in Frage zu stellen.
von carlotta.y am 26.12.2020
Da sowohl das Recht des Postliminium als auch die Überlegung des gemeinsamen Nutzens erfordern, dass diejenigen, die von Feinden Gefangene freigekauft haben, die Freigekauften nach Erhalt des Preises in ihren freien Status zurückversetzen sollen, und Sie darlegen, dass der Freikäufer unwillig ist, den von Ihnen oder einem anderen angebotenen Preis anzunehmen, soll der Provinzgouverneur mit wirksamer Beharrlichkeit ihn dazu zwingen, den Gesetzen Folge zu leisten und nach Erhalt dessen, was als Preis gezahlt wird, die Sicherheit des Status nicht zu stören.