Si itaque is, quem te comparasse commemoras, nunc in libertatem proclamet, interpellare venditorem sive successores eius debes, ut tibi adsistant causamque instruant.
von kristine.s am 13.01.2019
Wenn die Person, die Sie zu kaufen behaupten, nunmehr ihre Freiheit geltend macht, sollten Sie den Verkäufer oder dessen Erben kontaktieren, damit diese Ihnen beistehen und Ihre Angelegenheit unterstützen.
von alicia.h am 09.01.2024
Wenn derjenige, den Sie sich zu kaufen erinnern, nunmehr die Freiheit beansprucht, müssen Sie den Verkäufer oder dessen Rechtsnachfolger in Anspruch nehmen, damit diese Ihnen beistehen und den Fall vorbereiten.