Empti sane iudicio pro evictione si conveniri coeperitis, nec vobis, ut defendatis, negotium denuntiatum probetur, intellegitis, quatenus vosmet ipsos tueri debeatis.
von evelin.87 am 28.12.2013
Bei der Kaufhandlung, wenn Sie für eine Enteignung verklagt werden und nicht nachgewiesen wird, dass Ihnen die Angelegenheit mitgeteilt wurde, damit Sie sich verteidigen können, verstehen Sie, in welchem Umfang Sie sich selbst verteidigen müssen.