Nam super pretio evictae portionis non eum qui dominium evicerit, sed auctricem conveniri consequens est.
von fabio929 am 22.07.2017
Was den Preis des entzogenen Anteils betrifft, ist es folgerichtig, nicht denjenigen zu verklagen, der den Besitz entzogen hat, sondern die Veräußerin.
von cristina.u am 11.11.2020
Es folgt, dass hinsichtlich der Entschädigung für den entzogenen Grundstücksteil nicht derjenige verklagt werden sollte, der die Enteignung durchgeführt hat, sondern vielmehr der ursprüngliche Verkäufer.