Quod si secundo tempore instante mortuus fuerit, nihilo minus poena iam commissa a fideiussore exigatur.
von alice.z am 16.01.2018
Sollte er zum zweiten Mal, wenn die Zeit gekommen ist, verstorben sein, so soll gleichwohl die bereits verwirkte Strafe vom Bürgen eingetrieben werden.
von dominic.m am 13.12.2015
Stirbt er jedoch zum Zeitpunkt der zweiten Frist, soll die bereits verwirkte Strafe gleichwohl vom Bürgen eingetrieben werden.