Sed si quidem post statutum ab initio tempus completum maluerit reum pro quo convenitur defendere, licere ei hoc facere, nisi pacti tenor ad hoc reclamaverit, si forsitan sine defensione facienda pro eo fideiussit:
von connor.973 am 16.12.2013
Jedoch darf er, wenn er nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Zeit den Beklagten, für den er bürgt, verteidigen möchte, dies tun, es sei denn, die Vereinbarungsbedingungen verhindern dies, vorausgesetzt, er ist ohne Verteidigungsverpflichtung Bürge geworden:
von richard.l am 25.04.2014
Wenn er jedoch nach Ablauf der von Beginn an festgelegten Zeit dennoch den Angeklagten, für den er vorgeladen wurde, verteidigen möchte, ist ihm dies gestattet, es sei denn, der Wortlaut der Vereinbarung widerspricht dem, falls er möglicherweise ohne Verteidigung für ihn Bürgschaft geleistet hat: