Sed si idem utrisque succedat, intercessionis obligatione finita velut principalis tantum debitoris heres conveniri potest.
von nika.957 am 29.04.2022
Wenn jedoch dieselbe Person von beiden Parteien erbt, kann sie nach Beendigung der Bürgschaftsverpflichtung nur als Erbe des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden.
von ian9998 am 17.02.2024
Wenn jedoch dieselbe Person beiden nachfolgt, wobei die Bürgschaftsverpflichtung beendet wurde, kann sie nur als Erbe des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden.