Fuit liberum, antequam adversus omnes fideiussores lis contestaretur, unum eorum eligere creditori, si modo ceteros minus idoneos existimaret.
von liv.k am 24.02.2019
Der Gläubiger war frei, vor Einleitung eines Rechtsverfahrens gegen alle Bürgen einen von ihnen auszuwählen, sofern er die anderen als weniger zuverlässig betrachtete.
von jolina98 am 15.02.2018
Es war dem Gläubiger erlaubt, bevor die Klage gegen alle Bürgen eingereicht wurde, einen von ihnen auszuwählen, wenn er die anderen als weniger geeignet betrachtete.