Si indebitam pecuniam quasi ex causa fideiussionis obstrictus in cautionem per errorem deduxisti, tam doli mali exceptione uti quam condicere, ut obligatio tibi accepto feratur, potes.
von domenick.b am 16.05.2016
Wenn Sie ein nicht geschuldetes Geld, als wären Sie aus einem Bürgschaftsgrund verpflichtet, irrtümlich in eine schriftliche Sicherheit aufgenommen haben, können Sie sowohl die Einrede des bösen Betrugs geltend machen als auch eine Kondiktionsklage erheben, damit die Verpflichtung für Sie aufgehoben wird.
von karla.b am 07.08.2020
Wenn Sie irrtümlich Geld in eine schriftliche Vereinbarung aufgenommen haben, wobei Sie sich als Bürge verpflichtet glaubten, können Sie entweder die Einrede des Betrugs geltend machen oder einen Anspruch auf Aufhebung der Verpflichtung stellen.