Non recte procuratores nostri, si adlegationi tuae fides adesset, audire te noluerunt ex bonis fideiussoris quae ad fiscum pervenerunt pecuniam repetentem, sed reum principalem convenire iusserunt, cum electionis potestas permittatur creditori.
von louisa.i am 25.06.2014
Unsere Finanzbeamten waren zu Unrecht nicht bereit, Ihre Forderung zur Rückzahlung aus den Vermögenswerten des Bürgen anzuhören, die in die Staatskasse übertragen worden waren, selbst wenn Ihre Behauptung zutreffend gewesen wäre. Sie hätten nicht darauf bestehen sollen, dass Sie stattdessen den Hauptschuldner verklagen, da ein Gläubiger das Recht hat, zu wählen, gegen wen er vorgeht.
von eva8848 am 25.10.2022
Nicht korrekt haben unsere Prokuratoren, wenn Ihrer Anschuldigung Glauben zu schenken wäre, es abgelehnt, Sie anzuhören, als Sie Geld aus den Gütern des Bürgen, die an den Fiskus gefallen waren, zurückforderten, sondern haben angeordnet, den Hauptschuldner zu verklagen, obwohl dem Gläubiger das Wahlrecht zugestanden hätte.