Si in potestate patris fuerunt impuberes filii et vos eis estis substituti atque ita ad vos intra pubertatem illis decedentibus coepit hereditas pertinere, de exhibendis testamenti tabulis interdicto uti potestis.
von simon.859 am 17.04.2017
Wenn unmündige Söhne unter väterlicher Gewalt waren und ihr ihnen eingesetzt seid und euch so, dass mit ihrem Tod vor der Pubertät die Erbschaft zu gehören beginnt, könnt ihr hinsichtlich der Vorlegung der Testamentstafeln das Interdikt anwenden.
von lynn.972 am 14.03.2014
Wenn minderjährige Söhne sich in der väterlichen Gewalt befanden und Sie als deren Ersatzerben eingesetzt wurden, und die Erbschaft an Sie fällt, weil diese vor Erreichen der Geschlechtsreife verstorben sind, können Sie das Rechtsmittel zur Vorlage des Testaments nutzen.