Sane si ipse quod ei solvi placuerat in stipulatione suo nomine deduxit, obligationem in eius etiam personam constitisse non ambigitur.
von evelyn955 am 18.10.2024
Wenn er in dem formellen Vertrag unter seinem eigenen Namen festgelegt hat, was ihm zu zahlen vereinbart wurde, besteht zweifellos auch eine Verpflichtung in Bezug auf seine Person.
von luis.878 am 30.01.2023
Wenn er selbst das, was ihm zu zahlen gefallen hatte, in einer Vereinbarung in seinem eigenen Namen festgelegt hat, wird nicht bezweifelt, dass die Verpflichtung auch in seiner Person begründet wurde.