Ut inter absentes verborum obligatio contrahi non potest, ita alteri, cuius iuri subiectus non est, aliquid dari vel restitui, nisi sua intersit, nemo stipulari potest.
von luzi.e am 21.09.2014
Wie unter Abwesenden keine vebrale Verpflichtung geschlossen werden kann, so kann niemand verfügen, dass etwas an eine Person gegeben oder zurückgegeben wird, über deren Rechtsgewalt er nicht verfügt, es sei denn, er hat ein eigenes Interesse daran.
von valentin852 am 18.03.2019
Wie man keinen mündlichen Vertrag zwischen Abwesenden schließen kann, so kann niemand eine rechtsverbindliche Zusage geben oder etwas an jemand anderen zurückgeben (es sei denn, er hat ein persönliches Interesse daran), wenn er nicht unter dessen rechtlicher Autorität steht.