Et sic existimentur huiusmodi stipulationes, quasi tantummodo in dandum fuerant conceptae, cum nihilo minus et heredes factum possint adimplere:
von karoline933 am 08.07.2014
Und so sollen solche Vereinbarungen betrachtet werden, als wären sie ausschließlich zum Zweck der Leistung konzipiert worden, wobei gleichwohl auch die Erben den Akt erfüllen könnten:
von emilio869 am 29.01.2023
Und solche Vereinbarungen sollten so betrachtet werden, als wären sie nur zum Geben geschaffen worden, da die Erben die erforderliche Handlung ebenso gut ausführen können: