Quemadmodum enim, si in dando fuerit stipulatio, et contra heredes transmittebatur, ita et si in faciendo est, licet in mortis tempus colligatur, attamen ad similitudinem in dando conceptae stipulationis et heredes obligari, ut non discrepet factum a datione, sed sit lex nostra per omnia sibi consentanea.
von kristof.h am 12.12.2013
Denn gleichwie, wenn bei einer Schenkung eine Vereinbarung getroffen wurde und diese gegen die Erben übertragen wurde, so gilt dies auch bei einer Handlung, die zwar zum Zeitpunkt des Todes geltend gemacht wird, dennoch sind die Erben nach der Ähnlichkeit der bei der Schenkung vereinbarten Bestimmung verpflichtet, damit eine Handlung nicht von einer Schenkung abweicht, sondern unser Gesetz in allen Teilen mit sich selbst übereinstimmt.
von kristin925 am 27.06.2015
Ebenso wie ein Vertrag über die Übergabe von etwas gegen die Erben durchgesetzt werden kann, gilt dies auch für einen Vertrag über die Ausführung einer Handlung. Selbst wenn er zum Zeitpunkt des Todes fällig ist, bleiben die Erben daran gebunden, ähnlich wie bei Verträgen über eine Übergabe. Auf diese Weise besteht kein Unterschied zwischen Übergabe und Handlung, und unser Gesetz bleibt in allen Teilen konsequent.