Quemadmodum enim, si in dando fuerit stipulatio, et contra heredes transmittebatur, ita et si in faciendo est, licet in mortis tempus colligatur, attamen ad similitudinem in dando conceptae stipulationis et heredes obligari, ut non discrepet factum a datione, sed sit lex nostra per omnia sibi consentanea.
von kristin925 am 27.06.2015
Ebenso wie ein Vertrag über die Übergabe von etwas gegen die Erben durchgesetzt werden kann, gilt dies auch für einen Vertrag über die Ausführung einer Handlung. Selbst wenn er zum Zeitpunkt des Todes fällig ist, bleiben die Erben daran gebunden, ähnlich wie bei Verträgen über eine Übergabe. Auf diese Weise besteht kein Unterschied zwischen Übergabe und Handlung, und unser Gesetz bleibt in allen Teilen konsequent.