Sancimus itaque, si quid tale evenerit, heredes teneri, ut factum, quod mortis tempore facere promisit, hoc heredes eius adimpleant quasi speciali heredis mentione habita, licet hoc minime fuerit expressum.
von ayaz.c am 09.09.2020
Wir verfügen daher, dass im Falle eines solchen Ereignisses die Erben verpflichtet sind, derart, dass sie das, was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zu tun versprochen hat, erfüllen sollen, als sei eine ausdrückliche Erwähnung des Erben erfolgt, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten wurde.
von monika.9948 am 18.10.2016
Wir setzen hiermit fest, dass im Falle eines solchen Ereignisses die Erben verpflichtet sind, alles zu erfüllen, was der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zu tun versprochen hat, und zwar so, als wären sie namentlich benannt worden, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgelegt wurde.