Si enim et stipulationes et hypothecae inesse dotibus intelleguntur et inutiles stipulationes emendantur, sic in posterum causa invaniatur valida et perfecta, quasi omnibus dotalibus instrumentis a prudentissimis iuris confectis.
von yoshua9939 am 15.09.2017
Denn wenn sowohl Stipulationen als auch Hypotheken in Mitgiften als verstanden gelten und unnütze Stipulationen berichtigt werden, soll künftig der Fall als gültig und vollständig angesehen werden, als wären alle Mitgiftdokumente von den erfahrensten Rechtsgelehrten angefertigt worden.
von christian9925 am 15.04.2023
Wenn wir davon ausgehen, dass sowohl formelle Vereinbarungen als auch Eigentumsverbindlichkeiten naturgemäß Teil von Ehegaben sind und mangelhafte Vereinbarungen behoben werden können, dann sollen solche Fälle von nun an als gültig und vollständig betrachtet werden, genauso als wären alle Ehegabendokumente von den erfahrensten Rechtsexperten verfasst worden.