Si creditore pignus priusquam ei satisfieret distrahente non per collusionem emptor comparavit, successor eius de superfluo, non emptoris heres, qui rem possidet, conveniendus est.
von luzie.m am 09.06.2018
Wenn ein Käufer einen verpfändeten Gegenstand von einem Gläubiger erworben hat, der ihn verkaufte, bevor er vollständig bezahlt wurde, und der Kauf nicht durch Kollusion zustande kam, muss jede Forderung nach dem Überschuss gegen den Rechtsnachfolger des Gläubigers gerichtet werden, nicht gegen den Erben des Käufers, der den Gegenstand nun besitzt.
von mayla.p am 16.06.2017
Wenn der Gläubiger das Pfand verkauft, bevor ihm Genüge getan wurde, und der Käufer es nicht durch Kollusion erworben hat, muss gegen seinen Rechtsnachfolger wegen des Überschusses vorgegangen werden, nicht gegen den Erben des Käufers, der die Sache besitzt.