Mulier licet res specialiter pignori dederit pro alio, creditor eas distrahendi non habet facultatem, nisi dissimulatione, marito obligante velut proprias, creditoris ignorantiam circumscripserit.
von caroline.905 am 30.01.2020
Auch wenn eine Frau bestimmte Gegenstände als Sicherheit für die Schuld einer anderen Person verpfändet hat, hat der Gläubiger kein Recht, diese zu verkaufen, es sei denn, sie hat den ahnungslosen Gläubiger durch eine Täuschung getäuscht, indem sie ihren Ehemann diese Gegenstände als seine eigenen verpfänden ließ.
von nur.952 am 20.04.2021
Obwohl eine Frau Gegenstände speziell als Sicherheit für einen anderen gegeben hat, hat der Gläubiger nicht die Befugnis, diese zu verkaufen, es sei denn, durch Verheimlichung, wobei der Ehemann sie als seine eigenen verpfändet und so die Unkenntnis des Gläubigers getäuscht hat.