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von elisa.s am 07.05.2018
Wenn fürwahr der Schuldner etwas veräußert und der Käufer erworben hat, wobei der Kauf durch Einverständnis vollzogen wurde, und weder Betrug des Gegners noch durch Furcht veranlasste Handlungen geltend gemacht werden, wäre eine Rückgängigmachung nach Beispiel schwerwiegend.
von ayla.t am 08.10.2024
Zweifellos wäre es bedenklich, eine Transaktion zu annullieren, wenn jemand etwas von einem verkaufenden Schuldner erworben hat und der Verkauf mit Einverständnis erfolgte, es sei denn, Betrug oder Handlungen unter Zwang seitens der Gegenpartei können nachgewiesen werden.