Prima pars his fere locis confirmabitur: scriptori neque ingenium neque operam neque ullam facultatem defuisse, quo minus aperte posset perscribere id, quod cogitaret; non fuisse ei grave nec difficile eam causam excipere, quam adversarii proferant, si quicquam excipiendum putasset: consuesse eos, qui leges scribant, exceptionibus uti.
von adam.8892 am 18.02.2018
Der erste Teil wird ungefähr durch folgende Punkte bestätigt: Dem Schreiber fehlten weder Talent noch Bemühung noch irgendeine Fähigkeit, durch die er weniger offen in der Lage gewesen wäre, ausführlich das zu schreiben, was er dachte; es war für ihn weder belastend noch schwierig, jene Ausnahme zu machen, die die Gegner vorbringen, wenn er gedacht hätte, etwas müsse ausgenommen werden: Diejenigen, die Gesetze schreiben, seien gewohnt, Ausnahmen zu verwenden.
von muhamed.921 am 12.12.2020
Der erste Teil wird durch folgende Hauptargumente gestützt: dass dem Verfasser weder Talent noch Einsatz noch irgendeine Fähigkeit gefehlt haben, um das, was er dachte, klar niederzuschreiben; dass es für ihn weder schwer noch schwierig gewesen wäre, die Ausnahme einzufügen, die seine Gegner nun vorbringen, wenn er eine Ausnahme für notwendig gehalten hätte; und dass diejenigen, die Gesetze entwerfen, typischerweise Ausnahmen verwenden.