Deinde oportet recitare leges cum exceptionibus scriptas et maxime videre, ecquae in ea ipsa lege, qua de agatur, sit exceptio aliquo in capite aut apud eundem legis scriptorem, quo magis probetur eum fuisse excepturum, si quid excipiendum putaret; et ostendere causam accipere nihil aliud esse nisi legem tollere, ideo quod, cum semel causa consideretur, nihil attineat eam ex lege considerare, quippe quae in lege scripta non sit.
von bela.i am 18.04.2024
Als Nächstes sollte man die Gesetze mit Ausnahmen verlesen und insbesondere prüfen, ob es möglicherweise Ausnahmen gibt, sei es in einem Abschnitt des fraglichen Gesetzes oder in anderen Gesetzen desselben Verfassers, die belegen würden, dass er eine Ausnahme gemacht hätte, wenn er eine für notwendig gehalten hätte. Zudem sollte man darlegen, dass die Anerkennung eines Sonderfalls nichts anderes bedeutet als die Aufhebung des Gesetzes, da man, sobald man einzelne Fälle zu berücksichtigen beginnt, keinen Sinn mehr darin sieht, diese durch das Gesetz zu prüfen, da sie vom geschriebenen Gesetz ohnehin nicht erfasst werden.
von malou.o am 25.06.2023
Sodann ist es notwendig, die Gesetze mit ihren geschriebenen Ausnahmen zu verlesen und insbesondere zu prüfen, ob in dem Gesetz selbst, über welches verhandelt wird, eine Ausnahme in irgendeinem Paragraphen oder bei demselben Gesetzesautor existiert, wodurch mehr belegt werden könnte, dass er eine Ausnahme gemacht hätte, wenn er etwas für ausnahmewürdig gehalten hätte; und zu zeigen, dass ein Fall anzunehmen nichts anderes bedeutet, als das Gesetz aufzuheben, und zwar aus dem Grund, dass, sobald ein Fall betrachtet wird, es keine Bedeutung mehr hat, diesen aus dem Gesetz zu betrachten, da er im Gesetz nicht niedergeschrieben ist.