Quod si prius, quam offerres, legem venditionis exercuit, quod iure subsistit revocari non debet.
von ronja.927 am 03.02.2021
Wenn sie den Kaufvertrag abgeschlossen haben, bevor Sie Ihr Angebot unterbreitet haben, kann das rechtlich Gültige nicht rückgängig gemacht werden.
von leopold854 am 05.03.2015
Wenn er jedoch vor deinem Angebot das Verkaufsrecht ausgeübt hat, sollte das, was rechtmäßig besteht, nicht widerrufen werden.