Licet enim debuerat incumbere suo pignori, ne aliquam patiatur iacturam, tamen, ne quid amarum in creditoribus consequatur, benignius causam interpretamur et ei recuperationem donamus.
von teresa958 am 25.10.2020
Obwohl er seinem Pfand hätte nachgehen sollen, um keinen Verlust zu erleiden, interpretieren wir den Fall dennoch wohlwollender und gewähren ihm die Wiedergutmachung, um zu verhindern, dass den Gläubigern etwas Bitteres widerfährt.
von willy.l am 16.01.2018
Obwohl er hätte Vorsorge treffen sollen, um Verluste zu vermeiden, entscheiden wir uns, den Fall wohlwollender zu interpretieren und ihm das Recht auf Wiederherstellung zu gewähren, um unnötig harte Folgen für die Gläubiger zu verhindern.