Quamvis fructus pignori datorum praediorum, etsi id aperte non sit expressum, et ipsi pignori credantur tacita pactione esse, praedia tamen, quae emuntur ex fructuum pretio, ad eandem causam venire nulli prudentium placuit.
von viktor.842 am 08.04.2017
Obwohl die Erträge von verpfändeten Grundstücken auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kraft stillschweigender Übereinkunft als Teil der Verpfändung gelten, sind Rechtsexperten sich einig, dass Grundstücke, die mit Erlösen aus dem Verkauf dieser Erträge erworben wurden, nicht unter dieselbe Verpfändung fallen.
von fillipp.9913 am 19.03.2021
Obwohl die Früchte der verpfändeten Grundstücke, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgelegt wurde, kraft stillschweigender Übereinkunft selbst als verpfändet gelten, hat es jedoch keinem der Verständigen gefallen, dass die Grundstücke, die aus dem Erlös der Früchte gekauft werden, unter denselben Rechtsgrund fallen.