( 2) haec autem tantum ad dotem sancimus, non ad ante nuptias donationem, quam suo tempori servire disponimus et habere inter creditores sui temporis ordinem.
von finya.827 am 09.01.2019
(2) Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für die Mitgift, nicht für die Schenkung vor der Ehe, die wir zu ihrem eigenen Zeitpunkt belassen und deren Rangordnung unter den Gläubigern gemäß ihrem Datum beibehalten wollen.
von levin.x am 16.09.2024
(2) Diese Dinge ordnen wir jedoch nur für die Mitgift an, nicht für die Schenkung vor der Eheschließung, die wir für ihre eigene Zeit bestimmen und deren Rang unter den Gläubigern wir für ihre eigene Zeit festlegen.