Quapropter eo, quod vos heredibus euodiani debere confiditis, oblato et, si nolint accipere, consignato atque deposito de reddendo pignore hos praesidali notione convenite.
von friederike.912 am 06.03.2019
Daher sollt ihr das, was ihr den Erben des Euodianus zu schulden glaubt, nachdem es angeboten und, falls sie es nicht annehmen wollen, aufgezeichnet und hinterlegt wurde, bezüglich der Rückgabe des Pfandes durch die Amtsgewalt des Statthalters verfolgen.
von theo.n am 22.10.2022
Bieten Sie daher den Betrag, den Sie den Erben des Euodianus schuldig zu sein glauben, und wenn diese die Zahlung verweigern, zeichnen und hinterlegen Sie ihn offiziell, um dann über das Statthaltersgericht rechtliche Schritte zur Rückerlangung Ihrer Sicherheit zu unternehmen.