Igitur si conventi debito satis non fecerint, persequenti tibi pignora seu hypothecas, quas instrumento specialiter comprehensas esse dicis, competentibus actionibus rector provinciae auctoritatis suae auxilium impertire non dubitabit.
von roman.965 am 06.05.2020
Wenn diejenigen, die vorgeladen wurden, die Schuld nicht begleichen werden, wird der Provinzrektor dem Gläubiger, der die Pfänder oder Hypotheken verfolgt, welche seines Erachtens in der Urkunde ausdrücklich aufgeführt sind, durch geeignete Rechtshandlungen die Unterstützung seiner Amtsgewalt nicht vorenthalten.
von lara.841 am 08.02.2019
Sollten die Beklagten ihre Schuld nicht begleichen, wird der Provinzgouverneur Ihnen bei der Verfolgung der Sicherheiten oder Pfandrechte, die nach Ihrer Aussage im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, zweifellos durch geeignete rechtliche Schritte helfen.