In summa debiti computabitur etiam id, quod propter possessiones pignori datas ad collationem viarum muniendarum vel quod aliud necessarium obsequium praestitisse creditorem constiterit.
von jan.g am 21.12.2023
In der Gesamtsumme der Schuld wird auch das berechnet, was nachweislich vom Gläubiger für die Beiträge zum Straßenbefestigungswesen oder für andere notwendige Leistungen aufgrund verpfändeter Besitztümer erbracht wurde.
von christof.s am 20.02.2023
Die Gesamtschuld umfasst alle Aufwendungen, die der Gläubiger nachweislich getätigt hat, sei es für Straßenunterhaltungsbeiträge bezüglich des Pfandgrundstücks oder für andere notwendige Dienstleistungen.