In bonis mortui potiorem esse causam legatariorum, qui eum utpote heredem convenire potuerunt, quam eorum, quibus ipse legavit, manifestum est, cum prius legatum quasi aes alienum exigitur, legatum autem a mortuo relictum post debiti detractionem inducitur.
von henriette.c am 14.04.2023
Es ist offensichtlich, dass bei einem Nachlass eines Verstorbenen die Ansprüche derjenigen Vermächtnisnehmern Vorrang haben, die ihn als Erben hätten verklagen können, im Vergleich zu jenen, denen er selbst Vermächtnisse zugedacht hat. Dies liegt daran, dass die erstgenannte Art von Vermächtnis wie eine Schuld behandelt wird, während die vom Verstorbenen gemachten Vermächtnisse erst nach Begleichung der Schulden berücksichtigt werden.
von Layla am 30.04.2022
Bei den Gütern des Verstorbenen ist es offensichtlich, dass die Sache der Vermächtnisnehmers, die ihn als Erben verklagen konnten, stärker ist als die derjenigen, denen er selbst Vermächtnisse hinterlassen hat, da das erste Vermächtnis wie eine Schuld geltend gemacht wird, während das vom Verstorbenen hinterlassene Vermächtnis erst nach Abzug der Schulden berücksichtigt wird.