In rebus autem officio iudicis partiendis suam vim singulis creditoribus habentibus, quam eis legum praestabit regula.
von ilias.j am 01.09.2019
In Angelegenheiten, bei denen die Pflicht des Richters geteilt wird, haben einzelne Gläubiger ihre eigene Rechtskraft, die ihnen die Rechtsvorschriften gewähren werden.
von mats.p am 29.09.2017
Wenn Angelegenheiten durch richterliche Verfügung geteilt werden, behält jeder Gläubiger seine eigenen Rechte, wie sie ihm durch die Rechtsvorschriften gewährt werden.