Nam multum interest, utrum capitalis poena inrogata bona quoque rei adimat, quo casu morte eius extincto crimine nulla quaestio superesse potest, an vero non ex damnatione capitis, sed speciali praesidis sententia bona auferantur:
von elina939 am 10.04.2016
Es besteht ein bedeutender Unterschied zwischen zwei Fällen: ob die Todesstrafe automatisch die Vermögensbeschlagnahmung des verurteilten Täters umfasst (in diesem Fall kann nach seinem Tod und der Tilgung des Verbrechens keine weitere Untersuchung mehr erfolgen), oder ob das Vermögen nicht als Teil des Todesurteils, sondern durch eine gesonderte Verfügung des Gouverneurs eingezogen wird:
von louis.a am 25.09.2020
Es macht einen großen Unterschied, ob die verhängte Todesstrafe auch das Vermögen des Angeklagten einzieht, in welchem Fall mit seinem Tod das Verbrechen erloschen ist und keine Untersuchung mehr fortbestehen kann, oder ob tatsächlich nicht aufgrund einer Kapitalverurteilung, sondern durch ein spezielles Urteil des Präsidenten die Güter weggenommen werden: