Si is, qui ademptis bonis in exilium datus appellaverit ac pendente provocatione defunctus est, quamvis crimen in persona eius evanuerit, tamen causam bonorum agi oportet.
von yann.y am 24.12.2019
Wenn derjenige, dem die Güter weggenommen und der ins Exil geschickt wurde, Berufung eingelegt hat und während der schwebenden Berufung verstorben ist, muss, obwohl die Anklage in seiner Person erloschen ist, dennoch das Verfahren bezüglich der Güter durchgeführt werden.
von roman975 am 02.09.2019
Wenn jemand, dem sein Vermögen entzogen und der in die Verbannung geschickt wurde, Berufung eingelegt hat und während des noch anhängigen Berufungsverfahrens verstirbt, muss das Verfahren bezüglich seines Vermögens dennoch fortgeführt werden, auch wenn die Strafvorwürfe gegen ihn mit seinem Tod erloschen sind.